Satzung

Sie können hier die Satzung des Förderkreis Polizeihistorische Sammlung Berlin e.V. in der aktuellen Fassung vom 14.07.2021einsehen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, obwohl wir zur korrekten Datenübernahme bemüht sind, dass die rechtsverbindliche Satzung des Förderkreis Polizeihistorische Sammlung Berlin e.V. in schriftlicher Form hier zum Download zur Verfügung steht.




  • § 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

    Der Verein Förderkreis Polizeihistorische Sammlung Berlin e.V. ist am 10. Mai 1990 gegründet, am 31. Juli 1990 unter der Nummer 10 359 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin (Tempelhof-Schöneberg).

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Der Verein wird im Folgenden mit Förderkreis bezeichnet.

  • § 2 Zweck und Aufgabe

    Der Förderkreis verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist der weitere Ausbau und die ideelle und materielle Förderung der Polizeihistorischen Sammlung bei der Polizei Berlin. Damit verfolgt der Verein Zwecke der Volksbildung.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Akquisition, Präsentation sowie Pflege und Erhalt von historischem Kulturgut, u.a. von Schriftstücken, Büchern, Fotos, Uniformen, Waffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt, Tatwerkzeugen und ehemaligen Asservaten, technischen Ausrüstungsgegenständen und Kraftfahrzeugen;
    • Unterstützung der internen und externen Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Berlin, u.a. durch ehrenamtliche Tätigkeit von Mitgliedern für die Ausstellung der Polizeihistorischen Sammlung und Teilnahme an sonstigen polizeihistorischen Veranstaltungen.
    • Mitwirkung bei der Entwicklung und Durchführung von Präventionsprojekten der Berliner Polizei;
    • organisatorische und finanzielle Unterstützung polizeihistorischer Vortragsreihen und Veranstaltungen;
    • Förderung wissenschaftlicher Forschungen zur Polizeigeschichte durch Erstellung und Bereitstellung von historischem Bild- und Schriftmaterial;
    • Erweiterung des Rahmens der Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei, u.a. durch Führungen in der Polizeihistorischen Sammlung und Vermittlung polizeihistorischer Themen im Unterricht.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Daneben ist die kooperative Mitarbeit anderer Behörden und Organisationen anzustreben.

  • § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied des Förderkreises kann jede juristische und natürliche Person ab 16 Jahren werden, die sich verpflichtet, die Ziele des Förderkreises anzuerkennen, zu verfolgen und zu fördern.
    Nur volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.

    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
    Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen..

    Die Mitgliedschaft erlischt,

    1. durch Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann,
    3. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

    Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Förderkreises oder Beitragsrückstand trotz Zahlungsaufforderung.

    Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte stimmberechtigter Mitglieder.

  • § 4 Beiträge und Spenden

    Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

    Ehrenmitglieder und nicht volljährige Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Förderkreis Geld- und Sachspenden sowie unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

  • § 5 Verwendung der Mittel

    Der Förderkreis verwendet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Verwirklichung der im § 2 aufgeführten Zwecke.

    Bei Ausgaben von mehr als 250 EURO ist ein förmlicher Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

    Die mit einem Amt im Förderkreis betrauten Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen.

    Die Kassenführung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ist durch die gewählten Kassenprüfer jährlich zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfungsergebnisse und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung Entlastung.

  • § 6 Organe und Einrichtungen

    Organe des Förderkreises sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

  • § 7 Vorstand

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    Der Förderkreis wird durch den Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung persönlich oder durch eine Telefon-/Videokonferenz teilnehmen. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

    Ist ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Vorstand für die Wahlperiode ein anderes stimmberechtigtes Mitglied oder ein Ehrenmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.

    Zur Übernahme besonderer Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer mit beratender Funktion berufen.

  • § 8 Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 21 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

      Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Förderkreises.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich erachtet oder mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm sowie von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

    Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • § 9 Auflösen des Vereins

    Die Auflösung des Förderkreises kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Nicht anwesende Mitglieder können ihr Votum hierzu dem Vorstand schriftlich mitteilen.

    Für die Ladung gilt die Regelung des § 8.

    Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, beziehungsweise ein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Sachvermögen fällt an das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin; das Barvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Förderkreis aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • § 10 Inkrafttreten

    Diese Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14.07.2021, tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg in Berlin in Kraft.

    Alle vorherigen Satzungen und Geschäftsordnungen werden hierdurch ungültig.

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